Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 erweitert.
Dies ist eine der Maßnahmen im Rahmen der sogenannten „Quick Fixes“ der EU, um Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer zu reduzieren.
Exportiert man Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat, so kommt es grundsätzlich zu einer sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferung, die unter bestimmten Voraussetzungen beim Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die Angabe der UID-Nummer, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, erteilt wurde, soll künftig eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellen.
Hat der Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung eine UID-Nummer beantragt, aber noch nicht erhalten, soll die Lieferung laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf aber auch dann steuerfrei sein können, wenn der Erwerber die UID-Nummer tatsächlich erhält und dem Lieferer nach der Erteilung mitteilt.
Die Steuerbefreiung soll zudem nicht zur Anwendung kommen, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer im guten Glauben handelt und die Versäumnisse in Bezug auf die ZM gegenüber der zuständigen Steuerbehörde zu deren Zufriedenheit begründen und korrigieren kann.
Dies wurde nun im Steuerreformgesetz 2020 so geregelt, welches als Antrag dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorliegt. Die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.
Stand: 27. August 2019