Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im Nationalrat beschlossen wird (der Antrag dazu wurde bereits eingebracht), kommt mit 2020 auch eine neue Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer. Hier eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen dazu:
Die neue Pauschalierung soll im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand) möglich sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %.
Auch bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) soll die Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei.
Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 27. August 2019