Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft ein eigenes Steuersubjekt. Gewinne der GmbH unterliegen auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %.
Sofern Gewinne an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,63 %.
Sollte die Kapitalgesellschaft Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft verwertet werden (in Folgejahren abgezogen). Die Verluste können also grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.
Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer abführen (Mindestkörperschaftsteuer). Für alle ab dem 1.7.2013 neu gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer
- für die ersten fünf Jahre € 500,00 p. a.,
- für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 p. a. und
- danach € 1.750,00 p. a.
Für alle vor dem 1.7.2013 gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p. a.
Stand: 29. April 2019