Seit dem Jahr 2022 ist es möglich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ansetzen. Mit der kürzlich erfolgten Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde nunmehr der Stundensatz hierfür von € 45,00 auf € 50,00 angehoben.
Wer kann den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?
Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Unternehmer unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch dann, wenn die empfangene Vergütung den jährlichen Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns (max. € 86.000,00) unterschreiten sollte.
Maximale Höhe des fiktiven Unternehmerlohns
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn € 50,00 pro Stunde (bisher € 45,00). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person € 86.000,00 (bisher € 77.400,00) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.
Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.
Stand: 17. Dezember 2024