Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Änderungen:
Einkommensteuer
Niedrige Einkommen werden bei der Veranlagung für das Jahr 2020 durch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages entlastet. Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit bestimmten Einkünften können bezogen auf die Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch nehmen. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert.
Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer wurden das Reihengeschäft, die Zuordnung der bewegten Lieferung und das grenzüberschreitende Konsignationslager einheitlich normiert. Elektronische Publikationen unterliegen nun einem Steuersatz von 10 %, statt bisher 20 %. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist seit Jahresbeginn die Mitteilung der UID vom Kunden an deren Lieferanten und die Abgabe der ZM durch den Lieferanten eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wurde von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben. Online-Plattformen müssen bei bestimmten Umsätzen Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln. Große Konzerne haben 5 % ihrer digitalen Werbeumsätze in Österreich als Digitalsteuer abzuführen.
Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten
Die Auflösungsabgabe für den Dienstgeber entfällt, und zwar, wenn das Ende der Beschäftigung eines Mitarbeiters, ausgelöst durch z. B. eine Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung, nach dem 31.12.2019 liegt. Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wird auf 3,8 % erhöht. Der Zuschlag gemäß des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) wird auf 0,20 % reduziert (bisher 0,35 %). Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bleibt mit 0,5 % gleich wie im Vorjahr. Sonstige Bezüge, die mit den festen Steuersätzen behandelt werden können, sind nun mit dem Jahressechstel fix begrenzt (verpflichtende Aufrollung). Ab Jahresbeginn besteht auch Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Stand: 19. Dezember 2019