Zwangsläufigkeit
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat.